Der Kläger, geboren am 25.09.1950, ist ausgebildeter Krankenpflegehelfer, war ab 01.01.1981 im Krankenhaus der Beklagten (GmbH) tätig aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.12.1980 (Bl. 65 d. A.) und ist es nach einer Unterbrechung erneut ab 02.05.1982. Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren Mitarbeitern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes an (AVR).
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