LAG Köln - Urteil vom 05.04.1995
7 Sa 12/95
Normen:
AVR Caritasverband § 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11076/93

Eingruppierung: Krankenpfleger ohne entsprechende Ausbildung

LAG Köln, Urteil vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 12/95

DRsp Nr. 2001/4202

Eingruppierung: Krankenpfleger ohne entsprechende Ausbildung

Ein Angestellter, der die Tätigkeit eines Krankenpflegers ausübt, ohne die entsprechende Ausbildung zu besitzen, ist eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert als ein entsprechender Krankenpfleger.

Normenkette:

AVR Caritasverband § 12 ;

Tatbestand:

Der Kläger, geboren am 25.09.1950, ist ausgebildeter Krankenpflegehelfer, war ab 01.01.1981 im Krankenhaus der Beklagten (GmbH) tätig aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.12.1980 (Bl. 65 d. A.) und ist es nach einer Unterbrechung erneut ab 02.05.1982. Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren Mitarbeitern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes an (AVR).