BAG - Urteil vom 28.05.1997
10 AZR 383/95
Normen:
BAT § 22 Abs. 3 ; KSchG § 2 ; MTB II (Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes);
Fundstellen:
ZTR 1997, 457
Vorinstanzen:
LAG Köln - 13 Sa 1247/94 - 17.03.95, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Aachen - 5d Ca 491/93 - 05.05.94, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Korrigierende Rückgruppierung - Mitbestimmung des Personalrats

BAG, Urteil vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 383/95

DRsp Nr. 2001/5626

Eingruppierung: Korrigierende Rückgruppierung - Mitbestimmung des Personalrats

Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der korrigierenden Rückgruppierung ist jedoch für den Vergütungsanspruch unerheblich. Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung. Dies folgt daraus, daß das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Ein-, Um-, Höher- und Rückgruppierungen, die in bezug auf eine unveränderte Tätigkeit erfolgen, nur in Form eines Mitbeurteilungsrechts der Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers besteht. Von dieser Funktion sind die individualrechtlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden. Ein nach den vertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch kann durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht begründet werden.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 3 ; KSchG § 2 ; MTB II (Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes);

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Kläger, insbesondere darüber, ob eine korrigierende Rückgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe ohne Änderungskündigung möglich ist.