BAG - Urteil vom 17.01.1996
4 AZR 602/94
Normen:
BMT-AW II § 22; TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW IIBMT-AW II (vom 1. November 1977) Teil I Abschnitt B Unterabschnitt 1 VergGr. VI Fallgr. 5 und VergGr. V c Fallgr. 5;
Fundstellen:
BB 1996, 752
NZA-RR 1997, 35
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 16.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1099/92
LAG Niedersachsen, vom 22.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1601/93

Eingruppierung: Kinderpflegerin in der Tätigkeit als Erzieherin

BAG, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 602/94

DRsp Nr. 1996/19567

Eingruppierung: Kinderpflegerin in der Tätigkeit als Erzieherin

»1. Die sechsjährige Tätigkeit als Erzieherin in einem dreiköpfigen Team, welches eine Kleingruppe von sprachbehinderten Kindern im Alter von sechs bis neun Jahren während ihrer stationären Behandlung betreut, belegt für sich allein nicht, daß eine Angestellte mit dem Abschluß als Kinderpflegerin über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig sind. 2. Vielmehr erlaubt diese Tätigkeit allein den Rückschluß auf Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeit, die für das subjektive Merkmal der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen des sonstigen Angestellten i. S. der VergGr. V c Fallgr. 5 des Teils I Abschnitt B Unterabschnitt 1 TV TM nicht ausreichen.«

Normenkette:

BMT-AW II § 22; TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW IIBMT-AW II (vom 1. November 1977) Teil I Abschnitt B Unterabschnitt 1 VergGr. VI Fallgr. 5 und VergGr. V c Fallgr. 5;

Tatbestand:

Der Streit der Parteien geht, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Interesse ist, um die zutreffende tarifliche Vergütung der Klägerin ab 1. April 1994.