LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.03.1995
2 Sa 633/94
Normen:
BAT-O ; Einigungs-Vertrag Art. 37 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 23.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 929/94

Eingruppierung: Kindergärtnerin - BAT-O - Bewährungsaufstieg - Errechnung der Beschäftigungszeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 633/94

DRsp Nr. 2001/4118

Eingruppierung: Kindergärtnerin - BAT-O - Bewährungsaufstieg - Errechnung der Beschäftigungszeiten

1. Eine Kindergärtnerin, die unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungs-Vertrag fällt, erfüllt die Voraussetzungen für die Eingruppierung als Erzieherin in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 BAT-O. 2. Bei dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 erfüllt sie auch die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7. 3. Nach dem Änderungs-TV Nr. 1 zum ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts/Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8.5.1991 sind die vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten zu berücksichtigen.

Normenkette:

BAT-O ; Einigungs-Vertrag Art. 37 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung. In der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin - 8 Ca 929/94 - vom 23.6.1994 heißt es hierzu im unstreitigen Teil des Tatbestandes unter anderem:

Die Klägerin erwarb nach entsprechender Ausbildung am 1. Juli 1972 nach dem Recht der DDR den Fachschulabschluss und die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin. Als solche war sie seit dem 1. August 1972 bis zu ihrem Ausscheiden am 31. Dezember 1992 aus den Diensten der Beklagten tätig.