LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.1997
16 Sa 1753/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GTV Einzelhandel NRW; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2913/96

Eingruppierung: Kassierer im Einzelhandel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 1753/96

DRsp Nr. 2002/8510

Eingruppierung: Kassierer im Einzelhandel

1. Das Tätigkeitsbeispiel "Kassierer mit gehobener Tätigkeit" der Gehaltsgruppe II des Gehalts-TV Einzelhandel NRW (GTV) enthält lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht aus sich heraus ausgelegt werden kann. Es ist daher auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ("Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordert") zurückzugreifen. 2. Kassierer /-innen der Einzelhandelskette ALDI in NRW, deren Tätigkeit überwiegend darin besteht, für ein Grundsortiment von ca. 600 Artikeln eine vorgegebene dreistellige PLU-Nummer ("Price-Lock-Up") auswendig zu beherrschen und in die Kasse einzutippen, sind in Gehaltsgruppe I GTV ("Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit") eingruppiert. Die Tätigkeit erfordert keine "erweiterten Fachkenntnisse" i.S.d. Gehaltsgruppe II GTV.

Normenkette: