LAG Köln - Urteil vom 18.05.1995
10 Sa 107/94
Normen:
TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 17 (12) Ca 10650/92 - 15.06.93,

Eingruppierung: Kameramann

LAG Köln, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 107/94

DRsp Nr. 2001/4226

Eingruppierung: Kameramann

1. Wenn der Vergütungstarifvertrag des in den Vergütungsgruppen der kameraführenden Mitarbeiter (gehobener Kamera-Assistent, Kameramann und gehobener Kameramann) durch die technische Entwicklung überholt und lückenhaft geworden ist, muß eine Ergänzung oder Lückenfüllung den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben. 2. Die kameraführende Tätigkeit eines gehobenen Kamera-Assistenten auf dem sog. Reportagewagen kann nur dann als Tätigkeit eines gehobenen Kameramannes nach Vergütungsgruppe IV zählen, wenn gleichzeitig die Funktion des planmäßig vorgesehenen gehobenen Kameramannes auf diesem Wagen unbesetzt bleibt. 3. Maßgebend ist die durch die Betriebsorganisation vorgegebene Letztentscheidungskompetenz (Weisungsbefugnis) auch dann, wenn die Mitarbeiter des Reportagewagens normalerweise Teamwork mit selbstverständlicher Gleichordnung praktizieren und unterschiedliche Auffassungen einvernehmlich klären.

Normenkette:

TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger arbeitet seit 1986 als Kameraassistent, gehobener Kameraassistent und seit mehreren Jahren auch als Kameramann für das Landesstudio des Beklagten in Bielefeld.