LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2013
15 Sa 160/12
Normen:
TV Sicherheit; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4314/11

Eingruppierung in VergütungsgruppeNormativer Charakter von Einführungsregelungen und Überleitungsmatrix

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 160/12

DRsp Nr. 2013/24511

Eingruppierung in VergütungsgruppeNormativer Charakter von Einführungsregelungen und Überleitungsmatrix

Zur Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters nach einer Überleitungsmatrix

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe G der Anlage zum TV-Sicherheit (Entgeltgruppenverzeichnis) erfülle.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.12.2011 - 2 Ca 4314/11 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 344,40 € brutto abgewiesen und zur Klarstellung im Hinblick auf Ziffer 2 des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.092,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 618,59 € ab dem 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TV Sicherheit; TVG § 1;

I. Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

1. 2. 3. 4. 1. 2.