LAG Köln - Urteil vom 30.04.2014
5 Sa 13/14
Normen:
BAT § 4; BAT § 22 Abs. 3; TVÜ-VKA § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2756/13

Eingruppierung in niedrigere EntgeltgruppeStufenzuordnung nach Eingruppierung

LAG Köln, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 13/14

DRsp Nr. 2014/12998

Eingruppierung in niedrigere Entgeltgruppe Stufenzuordnung nach Eingruppierung

§ 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD -F ist dahingehend auszulegen, dass es für die Zuordnung zu einer Stufe auf die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe unabhängig davon ankommt, ob der Arbeitnehmer bei einer Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe von Beginn des Arbeitsverhältnisses an diese Stufe überhaupt hätte erreichen können.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05. November 2013- 11 Ca 2756/13 - teilweise abgeändert:

Der Feststellungsantrag wird insoweit als unzulässig abgewiesen, als er sich auf den Zeitraum bis September 2013 bezieht.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 4; BAT § 22 Abs. 3; TVÜ-VKA § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung nach einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe.

1. 2. 3. 4.