Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2011, Aktenzeichen 7 Ca 4518/10, wird abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im übrigen:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe D "Einstieg" und ab 01.04.2011 D 1 Region 4 des "Funktions-spezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der C (TV Sicherheit)" zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, wie der Kläger nach dem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag einzugruppieren ist.
Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der A übt Sicherheits- und Bewachungsaufgaben in deren Konzern aus. Sie ging aus der früheren B hervor.
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