1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.03.2009 -
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte an den Kläger Vergütung nach der Stufe 2 oder aber nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Haustarifvertrages zu zahlen hat.
Der Kläger ist seit dem 01.02.2003 bei der Beklagten als Medizinisch-Technischer Radiologieassistent beschäftigt. Vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten war er vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002 im Kreiskrankenhaus ... mit der gleichen Tätigkeit beschäftigt.
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