BAG - Urteil vom 10.12.1997
4 AZR 228/96
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; Anlage 1 a zum BAT Teil III Abschn. L (sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung) Unterabschn. XII (Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton) VergGr. V c Fallgr. 1, VergGr. V b Fallgr. 5, VergGr. IV b Fallgr. 4, 5; BAT § 70 ;
Fundstellen:
AP Nr. 234 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1998, 1063
BB 1998, 596
DB 1998, 682
NZA-RR 1998, 429
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Koblenz - Urteil vom 29. September 1994 - 1 Ca 2475/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22. Mai 1995 - 11 Sa 1295/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr

BAG, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 228/96

DRsp Nr. 1998/4351

Eingruppierung im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr

»1. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien für eine Tätigkeit ein spezielles Tätigkeitsmerkmal, bildet diese einen eigenständigen Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT. 2. Die Tätigkeit eines Angestellten im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr, der Filme herstellt, besteht danach aus zwei eigenständigen Arbeitsvorgängen, denn für die Tätigkeit der Kameramänner und diejenige der Filmschnittmeister gelten in diesem Bereich jeweils spezielle Tätigkeitsmerkmale. 3. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT sind bei sog. Mischtätigkeiten die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen, die den Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale derselben Vergütungsgruppe entsprechen, zu addieren. 4. Die Tätigkeit eines Angestellten, der in einer Wehrtechnischen Dienststelle für Pionier- und Truppengerät der Bundeswehr mit der Videokamera Filmaufnahmen von Erprobungsgerät, -hilfsgerät und -abläufen durchführt, erfüllt die Anforderung der Durchführung von Filmaufnahmen "nach sonstigen technischen Gesichtspunkten" der VergGr. IV b Fallgr. 4; Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten bei solchen Filmen erfüllen die gleichlautende Anforderung der Fallgr. 5 dieser Vergütungsgruppe.