LAG Köln - Urteil vom 10.03.1995
4 Sa 1229/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 27
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10042/93

Eingruppierung: Hilfssachbearbeiterin - Tarifvertrag ohne Differenzierung

LAG Köln, Urteil vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 1229/94

DRsp Nr. 2001/4180

Eingruppierung: Hilfssachbearbeiterin - Tarifvertrag ohne Differenzierung

1. Differenziert ein Tarifvertrag zur Eingruppierung der Arbeitnehmer ausschließlich (ohne allgemeine Merkmale) nach Funktionsbezeichnungen (hier "Hilfssachbearbeiter", "Sachbearbeiter", "Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben", "Hauptsachbearbeiter"), so kann die Angabe im Arbeitsvertrag, der Arbeitnehmer werde als "Hilfssachbearbeiter" eingestellt, als konstitutive Vereinbarung der Tarifgruppe ausgelegt werden. 2. Die auf den vorgenannten Merkmalen aufgebaute Eingruppierungsregelung im Vergütungstarifvertrag ist injustitiabel, solange diese Kriterien nicht durch eine entsprechende betriebliche Ordnung oder Übung ergänzt werden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 28.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10042/93
Fundstellen
ZTR 1996, 27