ArbG Köln, vom 28.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10042/93
Eingruppierung: Hilfssachbearbeiterin - Tarifvertrag ohne Differenzierung
LAG Köln, Urteil vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 1229/94
DRsp Nr. 2001/4180
Eingruppierung: Hilfssachbearbeiterin - Tarifvertrag ohne Differenzierung
1. Differenziert ein Tarifvertrag zur Eingruppierung der Arbeitnehmer ausschließlich (ohne allgemeine Merkmale) nach Funktionsbezeichnungen (hier "Hilfssachbearbeiter", "Sachbearbeiter", "Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben", "Hauptsachbearbeiter"), so kann die Angabe im Arbeitsvertrag, der Arbeitnehmer werde als "Hilfssachbearbeiter" eingestellt, als konstitutive Vereinbarung der Tarifgruppe ausgelegt werden.2. Die auf den vorgenannten Merkmalen aufgebaute Eingruppierungsregelung im Vergütungstarifvertrag ist injustitiabel, solange diese Kriterien nicht durch eine entsprechende betriebliche Ordnung oder Übung ergänzt werden.