LAG Hamm - Urteil vom 26.03.2003
18 (5) Sa 958/02
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GRA Groß- und Außenhandel § 2 ; GRA Groß- und Außenhandel § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 1308/01 - 26.02.2002,

Eingruppierung, Groß- und Außenhandel, Lagerarbeiterin, Warenbereichsleiterin, überwiegend verrichtete Tätigkeit, Versetzung

LAG Hamm, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 18 (5) Sa 958/02

DRsp Nr. 2003/9501

Eingruppierung, Groß- und Außenhandel, Lagerarbeiterin, Warenbereichsleiterin, überwiegend verrichtete Tätigkeit, Versetzung

»Bei der Erfüllung eines konkreten tariflichen Tätigkeitsbeispiels sind auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale einer Lohngruppe als erfüllt anzusehen. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GRA Groß- und Außenhandel § 2 ; GRA Groß- und Außenhandel § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die Beklagte betreibt in D4xxxxx und in B3xxxxxxx C1 + C1 M2xxxx.

Die am 11.12.13xx geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.07.1993 in dem Markt in D4xxxxx tätig.

Sie hat eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau absolviert.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 30.06.1993 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 15 bis 19 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

"§ 1 Einstellung und Aufgabenbereich

Der Arbeitnehmer wird zum 01.07.1993 (Vertragsbeginn) als Lageristin eingestellt.