Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die Beklagte betreibt in D4xxxxx und in B3xxxxxxx C1 + C1 M2xxxx.
Die am 11.12.13xx geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.07.1993 in dem Markt in D4xxxxx tätig.
Sie hat eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau absolviert.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 30.06.1993 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 15 bis 19 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
"§ 1 Einstellung und Aufgabenbereich
Der Arbeitnehmer wird zum 01.07.1993 (Vertragsbeginn) als Lageristin eingestellt.
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