LAG Berlin - Urteil vom 03.01.1995
12 Sa 129/94
Normen:
BAT-O Anlage 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 68 Ca 38103/93

Eingruppierung: Gewandmeisters - BAT-O

LAG Berlin, Urteil vom 03.01.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 129/94

DRsp Nr. 2001/14262

Eingruppierung: Gewandmeisters - BAT-O

Ein "größerer Aufgabenbereich" eines Gewandmeisters liegt nicht allein deshalb vor, weil der Gewandmeister sämtliche drei in der Protokollnotiz Nr. 5 alternativ genannten Tätigkeitsbereiche ausübt.

Normenkette:

BAT-O Anlage 1a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der vom beklagten Land ursprünglich eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT-O und ab 01.12.1991 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O erhält, seit 01.07.1991 einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O hat. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob der Kläger auf der Basis seines Aufgabenkreises (vgl. BAK vom 27.01.1994, Bl. 24 bis 26 d.A.) als "Gewandmeister mit einem größeren Aufgabenbereich" im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 Teil II Abschnitt H der Anlage 1 a zum BAT-O (im Folgenden: Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4) anzusehen ist.. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger, der vom 15.11. 1961 bis zum 14.11.1967 am Metropol-Theater tätig war, ist seit dem 15.11.1967 an der Volksbühne, einer im Ostteil Berlins gelegenen Repertoirebühne, und zwar seit seiner Eintragung in die Handwerksrolle als Meister des Schneiderhandwerks im Mai 1973 als Gewandmeister tätig.