BAG - Urteil vom 05.03.1997
4 AZR 482/95
Normen:
Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT/BL VergGr. VI b, V c; BAT 1975 §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter
BB 1997, 1800
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 16.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 457/92
LAG Niedersachsen, vom 12.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1495/94

Eingruppierung: Erzieherin mit staatlicher Anerkennung

BAG, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 482/95

DRsp Nr. 1997/4913

Eingruppierung: Erzieherin mit staatlicher Anerkennung

»Eine staatlich anerkannte Erzieherin in der pädagogischen Betreuung, Anleitung und Förderung von Schülerinnen und Schülern im Freizeitbereich einer als Ganztagsschule betriebenen Sonderschule für lernbehinderte Kinder erfüllt in der Regel die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT

Normenkette:

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT/BL VergGr. VI b, V c; BAT 1975 §§ 22, 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.