Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 30.12.1953 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin.
Sie ist seit dem 01.12.1991 in der Hortgruppe des Kindergartens der Beklagten G.-W.-Straße tätig. Bei dem Kindergarten handelt es sich um eine Ganztageseinrichtung. In der Hortgruppe werden ca. 20 Schulkinder betreut. Gruppenleiterin ist die Erzieherin S. Die Klägerin wird neben der Leiterin eingesetzt - wie die Angestellte H. - abwechselnd an zwei bzw. drei Werktagen in der Woche.
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