LAG Hamm - Urteil vom 09.08.1995
18 Sa 25/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 VergGr VII Nr. 2
ZTR 1996, 69
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 619/94 - 09.11.94,

Eingruppierung: Ergänzungskraft in Hortgruppe in VIb BAT

LAG Hamm, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 25/95

DRsp Nr. 2001/4090

Eingruppierung: Ergänzungskraft in Hortgruppe in VIb BAT

1. Auszuübende Tätigkeit i.S. des § 22 Abs. 2 BAT ist die von der nach der Organisation des Arbeitgebers zuständigen Stelle übertragene Tätigkeit. 2. Aufgabe einer "Ergänzungskraft" in einem Kindergarten ist es, die Gruppenleiterin bei der pädagogischen Arbeit mit der Gruppe zu unterstützen, ohne selbst sozialpädagogische Fachkraft zu sein. Diese unterstützende Tätigkeit ist ein Arbeitsvorgang. 3. Die Tätigkeit einer "Ergänzungskraft" in einem Kinderhort ist nicht als "entsprechende Tätigkeit einer Erzieherin" iSd VergGr VIb BAT Fallgruppe 5 anzusehen.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 30.12.1953 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin.

Sie ist seit dem 01.12.1991 in der Hortgruppe des Kindergartens der Beklagten G.-W.-Straße tätig. Bei dem Kindergarten handelt es sich um eine Ganztageseinrichtung. In der Hortgruppe werden ca. 20 Schulkinder betreut. Gruppenleiterin ist die Erzieherin S. Die Klägerin wird neben der Leiterin eingesetzt - wie die Angestellte H. - abwechselnd an zwei bzw. drei Werktagen in der Woche.