Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.11.2011 - 14 Ca 3132/11 - abgeändert:
2.Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.01.2011 in der EG 7 des
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 %, im Übrigen die Beklagte.
5.Die Revision wird zugelassen.
Auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf wird Bezug genommen nach § 69 Abs. 3 ArbGG.
Zu ergänzen ist, dass zwischen der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, und dem Verband der bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.V. unter dem 25.01.2006 ein Verhandlungsergebnis zur "Außenmontage und Bundesmontage Tarifvertrag" niedergelegt wurde, das wie folgt lautet:
"1.
Die besonderen Arbeitsanforderungen an fachliche Verantwortung, Einsatzflexibilität, Zusammenarbeit und Kommunikation in der Außenmontage sind bei der konkreten Eingruppierung zu berücksichtigen.
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