LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2012
14 Sa 337/12
Normen:
§ 2 Abs. 2, § 3 ERA-TV;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3132/11

Eingruppierung ERA Bayern; Einsatzflexibilität und Kommunikation

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 337/12

DRsp Nr. 2013/16704

Eingruppierung ERA Bayern; Einsatzflexibilität und Kommunikation

Erhöhte Anforderungen an die Einsatzflexibilität und Kommunikation können im Rahmen des § 2 Abs. 2 ERA-TV Bayern qualifikationserhöhend berücksichtigt werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.11.2011 - 14 Ca 3132/11 - abgeändert:

2.

Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.01.2011 in der EG 7 des ERA - Entgeltrahmentarifvertrages der bayerischen Metall- und Elektroindustrie eingruppiert ist.

3.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 %, im Übrigen die Beklagte.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 2 Abs. 2, § 3 ERA-TV;

Tatbestand

Auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf wird Bezug genommen nach § 69 Abs. 3 ArbGG.

Zu ergänzen ist, dass zwischen der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, und dem Verband der bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.V. unter dem 25.01.2006 ein Verhandlungsergebnis zur "Außenmontage und Bundesmontage Tarifvertrag" niedergelegt wurde, das wie folgt lautet:

"1.

Die besonderen Arbeitsanforderungen an fachliche Verantwortung, Einsatzflexibilität, Zusammenarbeit und Kommunikation in der Außenmontage sind bei der konkreten Eingruppierung zu berücksichtigen.

1. 2. 1. 2. 3.