LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.1998
13 Sa 2064/97
Normen:
TVAng (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost) §§ 3 5 6 7 11 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 30.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 802/97

Eingruppierung: Einsatz eines Sachbearbeiters bei der Telekom auf einem Arbeitsplatz, auf dem auch ein Beamter eingesetzt ist - Beamtenkategorisierung - Mischkategorisierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 13 Sa 2064/97

DRsp Nr. 2002/8343

Eingruppierung: Einsatz eines Sachbearbeiters bei der Telekom auf einem Arbeitsplatz, auf dem auch ein Beamter eingesetzt ist - "Beamtenkategorisierung" - "Mischkategorisierung"

In Übereinstimmung mit der Entscheidung des BAG AP Nr. 1 zu § 3 TV Ang Bundespost - DRsp-ROM Nr. 1997/7195 - ist davon auszugehen, dass die Unterscheidung zwischen ausschließlich beamtenkategorisierten und mischkategorisierten Arbeitsposten im Tarifvertrag keine Grundlage findet. Eine Schlechterstellung des Angestellten gegenüber dem Beamten soll vermieden werden, wenn der Angestellte auf einem Arbeitsposten eingesetzt wird, auf dem auch ein Beamter eingesetzt ist.

Normenkette:

TVAng (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost) §§ 3 5 6 7 11 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und den sich daraus ergebenden Differenzlohnanspruch ab Januar 1995.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Beklagten Anwendung. Die Beklagte beschäftigt den Kläger auf einer Stelle, die nach dem Bewertungskatalog der Ämter für das Fernmeldewesen unter der Aufgabenträgernummer 32010 (Sachbearbeiter Investitionsentscheidung, -steuerung und -analyse) verzeichnet ist. Diese Stelle ist sowohl als Beamtendienstposten mit der Besoldung A 9/A 10 oder A 10 als auch als Angestelltentätigkeit ausgewiesen.