Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und den sich daraus ergebenden Differenzlohnanspruch ab Januar 1995.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Beklagten Anwendung. Die Beklagte beschäftigt den Kläger auf einer Stelle, die nach dem Bewertungskatalog der Ämter für das Fernmeldewesen unter der Aufgabenträgernummer 32010 (Sachbearbeiter Investitionsentscheidung, -steuerung und -analyse) verzeichnet ist. Diese Stelle ist sowohl als Beamtendienstposten mit der Besoldung A 9/A 10 oder A 10 als auch als Angestelltentätigkeit ausgewiesen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|