Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 9. September 2008 (
Es wird festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens (
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Eisen,- Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie vom 18. Dezember 2003 (
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