Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.
Dieser ist seit dem 1. Januar 1971 bei dem beklagten Land als Wartungs- bzw. Sanitärhandwerker für die technischen Anlagen im medizinischen Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Klinikum der -Universität beschäftigt.
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