I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2015 -
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 2. Mai 2015 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 5 des TVL zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 4 und der Entgeltgruppe 5 beginnend mit dem 31. März 2015 ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84 % und das beklagte Land zu 16 % zu tragen.
III. Die Revision wird nur für das beklagte Land zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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