LAG Hamm - Urteil vom 19.05.2016
15 Sa 322/16
Normen:
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1809/15

Eingruppierung eines Wachmanns nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

LAG Hamm, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 322/16

DRsp Nr. 2016/14141

Eingruppierung eines Wachmanns nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

Ein Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst ist in die Lohngruppe B 7 und nicht in die Lohngruppe B 8 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen einzugruppieren, wenn er zwar verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen durchführt, eine Auslegung der tariflichen Regelung aber ergibt, dass der Arbeitgeber von ihm nicht eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.02.2016 - 3 Ca 1809/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers sowie rückständiges Arbeitsentgelt.

1. 2. a) b)