Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers. Der am 6. Oktober 1949 geborene Kläger trat am 1. April 1976 als Verwaltungsangestellter in die Dienste der Beklagten. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. Mai 1976 ist u. a. bestimmt, daß sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den "Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr" - nachfolgend kurz: KV-AAB - und den Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen richten. Weiter ist in diesem vereinbart, daß die Bezahlung des Klägers "im Rahmen der jeweils gültigen Vergütungsregelung" erfolgt und er in VergGr. 5 Stufe 1 eingruppiert wird. Nach dieser wird er noch immer von der Beklagten vergütet.
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