LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2011
11 Sa 642/10
Normen:
BPersVG § 8; TVAL II § 51 Abs. 2; TVAL II § 51 Abs. 3; TVAL II § 58;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 864/10

Eingruppierung eines Vertreters der Betriebsvertretung bei den US-Streitkräften; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zu den Tätigkeitsmerkmalen der beanspruchten Gehaltsgruppe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 642/10

DRsp Nr. 2011/7505

Eingruppierung eines Vertreters der Betriebsvertretung bei den US-Streitkräften; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zu den Tätigkeitsmerkmalen der beanspruchten Gehaltsgruppe

Das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG begründet keinen Anspruch auf "Eingruppierung" sofern der Mandatsträger nicht nach den tariflichen Voraussetzungen entsprechend "eingruppiert ist - Grundsatz der Tarifautomatik.

1. Bei der Eingruppierung handelt es sich nach dem Grundsatz der Tarifautomatik nicht um eine gestaltende Tätigkeit oder Zuwendung der Arbeitgeberin sondern um reine Rechtsanwendung und unterliegt daher nicht der Disposition der Arbeitgeberin. 2. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Eingruppierung, sofern die ausgeübten Tätigkeiten eine solche Eingruppierung nicht rechtfertigen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az: 3 Ca 864/10 -, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 8; TVAL II § 51 Abs. 2; TVAL II § 51 Abs. 3; TVAL II § 58;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung des Klägers.