LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.01.2011
2 Sa 158/10
Normen:
BRTV Bau § 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 252
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1884/08

Eingruppierung eines Tischlers bei Bedienung programmierbarer CNC-Maschinen zur Holzverarbeitung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 158/10

DRsp Nr. 2011/2750

Eingruppierung eines Tischlers bei Bedienung programmierbarer CNC-Maschinen zur Holzverarbeitung

Ein Tischler, der aufgrund einer einschlägigen Ausbildung eine CNC-Maschine bedient, erfüllt mangels selbständiger Ausführungen der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes nicht die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 von § 5 BRTV.

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BRTV Bau § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.

In dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 12. Januar 2010 - 3 Ca 1884/08 - heißt es hierzu wie folgt:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm Vergütung gemäß der Lohngruppe LG 4 des Haustarifvertrages i. V. m. dem BRTV der Beklagten zusteht.

Der am 17.05.1967 geborene Kläger ist gelernter Tischler und hat vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten in der Zeit vom 19.01.2004 bis 13.08.2004 an einem Lehrgang zur Fortbildung CNC-Anwendung/Programmierer für Metallberufe teilgenommen.