LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2013
22 Sa 2170/12
Normen:
TV-BA § § 19 Abs. 6; TV-BA § 18 Abs. 2; TV-BA § 18 Abs. 3; TV-BA § 18 Abs. 4; TV-BA § 18 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 3005/12

Eingruppierung eines Telefon-Service-Beraters der Bundesagentur für ArbeitEinordnung in Entwicklungsstufe bei rechtlicher Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 22 Sa 2170/12

DRsp Nr. 2014/5950

Eingruppierung eines Telefon-Service-Beraters der Bundesagentur für ArbeitEinordnung in Entwicklungsstufe bei rechtlicher Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses

Die Unterbrechungsregelungen in § 19 Abs. 6 TV-BA gelten lediglich für ein bestehendes Arbeitsverhältnis; bei einer rechtlichen Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt die Einordnung in eine Entwicklungsstufe ausschließlich aus § 18 Abs. 2 bis 5 TV-BA folgt.

I. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.09.2012 - 58 Ca 3005/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.06.2011 nach Tätigkeitsebene V Entwicklungsstufe 3 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) sowie seit dem 01.02.2013 nach Tätigkeitsebene V Entwicklungsstufe 4 des TV-BA zu vergüten und die nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtstreits haben bei einem Kostenstreitwert von 7.380,00 EUR der Kläger 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: