I. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.09.2012 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.06.2011 nach Tätigkeitsebene V Entwicklungsstufe 3 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) sowie seit dem 01.02.2013 nach Tätigkeitsebene V Entwicklungsstufe 4 des TV-BA zu vergüten und die nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtstreits haben bei einem Kostenstreitwert von 7.380,00 EUR der Kläger 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
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