Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.12.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des TV-L über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 13.04.2006 bei dem beklagten Land als Angestellter in Vollzeit beschäftigt. Zuvor - von August 1980 bis Dezember 1983 - absolvierte er eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker (ohne Abschluss). Von September 1989 bis Februar 1992 nahm er mit Erfolg an einer Umschulungsmaßnahme zum technischen Zeichner teil. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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