LAG Hamm - Urteil vom 07.07.2016
8 Sa 47/16
Normen:
TV-L § 12; Anl. A Teil I Entgeltgr. 8 TV-L;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1167/15

Eingruppierung eines Tarifbeschäftigten im Aufgabenfeld des Kraftfahrzeug- und Geräteverwalters einer Polizeiwache

LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 47/16

DRsp Nr. 2017/11

Eingruppierung eines Tarifbeschäftigten im Aufgabenfeld des Kraftfahrzeug- und Geräteverwalters einer Polizeiwache

Die Tätigkeit des Tarifbeschäftigten im Aufgabenfeld des Kraftfahrzeug- und Geräteverwaltens einer Polizeiwache erfordert keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 8 TV-L (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 27.01.1999 - 18 Sa 919/98 - zu den Vergütungsgruppen V c / VI b BAT).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.12.2015 - 2 Ca 1167/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 12; Anl. A Teil I Entgeltgr. 8 TV-L;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des TV-L über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 13.04.2006 bei dem beklagten Land als Angestellter in Vollzeit beschäftigt. Zuvor - von August 1980 bis Dezember 1983 - absolvierte er eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker (ohne Abschluss). Von September 1989 bis Februar 1992 nahm er mit Erfolg an einer Umschulungsmaßnahme zum technischen Zeichner teil. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

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