LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2004
12 Sa 191/04
Normen:
TVG § 1 ; GG Art. 3 ; Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2941/03

Eingruppierung eines Systemtechnikers in der Flugsicherung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 191/04

DRsp Nr. 2004/10937

Eingruppierung eines Systemtechnikers in der Flugsicherung

»Tarifauslegung - Begriff des "Systemtechnikers" - Abgrenzung zu den Tätigkeitsbeispielen für "FS-Ingenieure".«

Normenkette:

TVG § 1 ; GG Art. 3 ; Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger trat am 01.04.1998 als Flugsicherungstechniker in die Dienste der Beklagten, die sich mit der Sicherung des zivilen und militärischen Luftverkehrs in Deutschland (Flugsicherung [FS]) befasst. Der Kläger ist in der DFS Regionalkontrollstelle E. eingesetzt. Nach § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.02.1998 finden der Manteltarifvertrag (MTV) für die bei der DFS GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und die den MTV ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nach § 19 Abs. 1 MTV i. d. F. v. April 2001 sowie nach § 5 Abs. 1 des Vergütungstarifvertrages (VTV) erfolgt die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter "nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden".