LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.04.2018
6 TaBV 80/17
Normen:
TVG § 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 480
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/17

Eingruppierung eines Supervisor Salesfloor in einem Einzelhandelsunternehmen nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 6 TaBV 80/17

DRsp Nr. 2018/8536

Eingruppierung eines Supervisor Salesfloor in einem Einzelhandelsunternehmen nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen

Die als Supervisor Salesfloor in einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigten Mitarbeiter sind zutreffend in der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen eingruppiert. Weder liegt eines der Richtbeispiele der Gehaltsgruppe III vor, noch erfüllen Supervisor Salesfloor die allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe III.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.10.2017 - AZ: 1 BV 5/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die tarifgerechte Eingruppierung von acht sog. Supervisor.

Die antragstellende Beteiligte zu 1. ist ein europaweit tätiges Handelsunternehmen, das sich dem Vertrieb von Bekleidung und Accessoires widmet. Sie führt bundesweit 22 Filialen, von denen fünf in Nordrhein-Westfalen liegen. U.a. betreibt sie in L. eine Filiale mit 131 Beschäftigten. Der Beteiligte zu 2. ist der in dieser Filiale gewählte Betriebsrat.

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