Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.10.2010 - 3 Ca 377 a/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers, der von Entgeltgruppe 5 Stufe 6 in Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert und entsprechend vergütet werden will.
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