LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.05.2011
3 Sa 28/11
Normen:
TV Lohngruppen TdL § 3 Abs. 2; TV Lohngruppen TdL § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 377 a/10

Eingruppierung eines Straßenwärters; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem Einsatz als Kolonnenführer; Abgrenzung der Tarifbegriffbegriffe Kolonnenführer und Vorarbeiter

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 28/11

DRsp Nr. 2011/15315

Eingruppierung eines Straßenwärters; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem Einsatz als Kolonnenführer; Abgrenzung der Tarifbegriffbegriffe "Kolonnenführer" und "Vorarbeiter"

1. Der "Kolonnenführer" ist nicht identisch mit dem "Vorarbeiter" im Tarifsinne. 2. Der Begriff des "Kolonnenführers" im Bereich der Straßenwärter ist in Anhang 3 a TV Lohngruppen-TdL und dort in Lohngruppe 7 unter Ziff. 26.6.4 lediglich erwähnt, jedoch nicht definiert; etwas anderes gilt für den Begriff des "Vorarbeiters", der zwar wegen seiner Tätigkeit als solche nach dem TV Lohngruppen-TdL nicht in eine höhere Lohngruppe eingereiht ist sondern unter Verbleib in seiner Lohngruppe die vorgesehene Zulage erhält, jedoch für die Dauer einer "Verwendung als Kolonnenführer" im Sinne der Lohngruppe 7 Ziff. 26.6.4. in eine höhere Lohngruppe eingereiht ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.10.2010 - 3 Ca 377 a/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV Lohngruppen TdL § 3 Abs. 2; TV Lohngruppen TdL § 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers, der von Entgeltgruppe 5 Stufe 6 in Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert und entsprechend vergütet werden will.