LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2012
16 Sa 1204/12
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 320/12

Eingruppierung eines Staplerfahrers nach dem Entgelt-Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer des Süßwarenindustrie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1204/12

DRsp Nr. 2018/10527

Eingruppierung eines Staplerfahrers nach dem Entgelt-Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer des Süßwarenindustrie

Die Erfüllung des Richtbeispiels "Fahren von Gabelstaplern mit Dreifachmast" gem. Anlage 1 zu § 2 des Entgelt-Bundesrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West vom 30.10.1987 reicht für den Anspruch auf Eingruppierung unabhängig von der Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale aus. Eine bestimmte Stapelhöhe ist nicht ergänzend erforderlich.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.05.2012- 2 Ca 320/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.10.2011 bis zum 24.06.2012 in die Tarifgruppe F des Entgelt-Bundesrahmentarifvertrags (ETV) für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 30.10.1987 in Höhe von 2.329,00 € brutto eingruppiert war.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 760,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2012 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

III.