LAG Köln - Urteil vom 19.02.2020
5 Sa 302/19
Normen:
TVÜ-VKA ; TVöD -V Entgeltgruppe 9a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6967/18

Eingruppierung eines staatlich geprüften Bautechnikers mit dem Fachprofil Hochbau nach TVöD-V

LAG Köln, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 302/19

DRsp Nr. 2020/10608

Eingruppierung eines staatlich geprüften Bautechnikers mit dem Fachprofil Hochbau nach TVöD -V

Auch die Befassung mit Sonderbauten führt nicht zu einer höheren Eingruppierung eines staatlich anerkannten Bautechnikers mit Fachprofil Hochbau als in die Entgeltgruppe 9b nach TVöD -V, da nicht erkennbar ist, dass für die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, die denen eines Ingenieurs gleichwertig sind.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14. März 2019 - 8 Ca 6967/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA ; TVöD -V Entgeltgruppe 9a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist staatlich geprüfter Bautechniker mit dem Fachprofil Hochbau. Er ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2002 als Baukontrolleur angestellt. Außer dem Kläger ist ein weiterer Baukontrolleur für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung (TVöD -V) Anwendung. Der Kläger nahm am 23. Oktober 2010 an einem eintägigen Seminar zum Thema "Wiederkehrende Prüfungen bei Sonderbauten" teil.

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