Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 09.10.2007 –
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger ab dem 01.01.2007 in der Entgeltgruppe 4 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 18.12.2003 (ERA) zu vergüten hat.
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