LAG Hamm - Urteil vom 13.04.2010
12 Sa 1267/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 12; TVÜ-VKA § 17; BAT § 22 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2600/08

Eingruppierung eines Sportlehrers an Bundeswehrschule; akademischer Zuschnitt einer entsprechenden Tätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1267/09

DRsp Nr. 2010/14219

Eingruppierung eines Sportlehrers an Bundeswehrschule; "akademischer Zuschnitt" einer "entsprechenden Tätigkeit"

1. Durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals "Sportlehrer" als Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind; der die gesamte Arbeitszeit belegende Arbeitsvorgang als Sportlehrer erfüllt daher die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT. 2. Bei einem tariflich geforderten Hochschulabschluss liegt eine "entsprechende Tätigkeit" vor, wenn die Tätigkeit "akademischen Zuschnitt" hat; dabei dürfen die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Angestellten nicht lediglich nützlich sondern müssen für die von ihm auszuübende Tätigkeit erforderlich sein.