Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Vergütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
Der Kläger ist seit dem 15. Juni 1989 bei dem Beklagten als Sozialpädagoge tätig. Er ist staatlich anerkannter Sozialpädagoge. Seit dem 1. Oktober 1990 wird er in dem mit psychisch kranken Menschen belegten Wohnhaus J straße mit angeschlossener Nachsorge eingesetzt.
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