Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der als Sozialpädagoge in der psychiatrischen Tagesklinik des beklagten Kreises in B tätig ist.
Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1987 bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16. Juni 1987, der Arbeitsvertrag vom 17. Mai 1989 und schließlich der Ergänzungsarbeitsvertrag vom 8. Juli 1991. Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Der Kläger erhält zur Zeit Vergütung nach der VergGr. IV b der Anlage 1 a zum
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