Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.06.2017,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.06.2016 nach der Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015 zu vergüten.
2. 3. 4. II. III.
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