LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2021
7 Sa 7/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; TVöD § 37; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 493/19

Eingruppierung eines Schulhausmeisters wegen Gestaltung und Monitoring der Gebäudeleittechnik in Entgeltgruppe 7Weite Auslegung des Begriffs Konfiguration

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 7/20

DRsp Nr. 2021/11342

Eingruppierung eines Schulhausmeisters wegen Gestaltung und Monitoring der Gebäudeleittechnik in Entgeltgruppe 7 Weite Auslegung des Begriffs Konfiguration

1. Eingruppierung eines Schulhausmeisters in Entgeltgruppe 7 TVöD wegen eigenverantwortlicher Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer Anlage der Gebäudeleittechnik. 2. Zum Begriff der Konfiguration.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 13. November 2019 5 Ca 493/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert:

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD -VKA und ab 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TVöD -VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 7 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.

IV. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; TVöD § 37; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1;

Tatbestand: