I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 13. November 2019
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD -VKA und ab 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TVöD -VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 7 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.
IV. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
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