I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 10.12.2012, AZ:
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche als Konsequenz einer vom Kläger begehrten höheren tariflichen Eingruppierung.
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