BAG - Beschluß vom 04.04.2001
4 AZR 187/00
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2001, 115
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg - 6 Sa 338/99 - 6.10.1999, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen

BAG, Beschluß vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 187/00

DRsp Nr. 2005/7734

Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen

Normenkette:

BAT-O § 22 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 24. Mai 1943 geborene, verheiratete Kläger, der über einen Schulabschluß der Mittleren Reife verfügt, hat von 1957 bis 1960 den Beruf des Rundfunk- und Fernsehmechanikers erlernt. Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Privatwirtschaft hat er im Jahre 1988 eine Ausbildung zum Fachgehilfen im Steuer- und Wirtschaftsrecht erfolgreich abgeschlossen. Auf Grund Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land vom 12. August 1991 ist der Kläger seit dem 19. August 1991 im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (LARoV), Außenstelle, als Angestellter tätig. § 3 des Arbeitsvertrages lautet:

Das Arbeitsentgelt richtet sich nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O.

Im übrigen sind die für die Beschäftigungsstelle geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen maßgebend.