LAG Chemnitz - Urteil vom 23.11.2016
2 Sa 68/16
Normen:
KDVO § 16 Abs. 3 S. 1 Hs. 1-2; KDVO § 47a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 221/15

Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Haushalt- und Kassenwesen nach dem Überleitungsrecht der kirchlichen Dienstvertragsordnung

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 68/16

DRsp Nr. 2018/1493

Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Haushalt- und Kassenwesen nach dem Überleitungsrecht der kirchlichen Dienstvertragsordnung

1. Bei der Überleitung in die Eingruppierungsordnung für die Zeit ab 01.01.2013 richtet sich die Stufenzuordnung eines kirchlichen Arbeitnehmers gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 47a Abs. 3 Satz 2 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KDVO) nach den Regelungen für Höhergruppierungen in § 16 Abs. 3 KDVO. Im Rahmen dieser Folgenverweisung ergibt sich die höhere Eingruppierung nicht aufgrund einer veränderten Tätigkeit sondern lediglich aufgrund einer Neubewertung der Tätigkeit. 2. Bei der Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe ist die Zuordnung unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 KDVO (Zuordnung zu derjenigen Stufe, in der der Arbeitnehmer mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält) gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KDVO so vorzunehmen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.11.2015 - 6 Ca 221/15 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil

a b g e ä n d e r t

und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist nicht zugelassen.