LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.07.2011
3 Sa 207/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AVR DW-EKD § 12 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 234/10

Eingruppierung eines Rettungsassistent des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirchen; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu tariflichem Hervorhebungsmerkmal

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 207/11

DRsp Nr. 2012/1369

Eingruppierung eines Rettungsassistent des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirchen; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu tariflichem Hervorhebungsmerkmal

1. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem diakonischen Arbeitgeber schließt, hat davon auszugehen, dass sein Vertragspartner das spezifisch kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses macht; für eine sozial-karitative Einrichtung des evangelischen Johanniterordens gilt nichts anderes. 2. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AVR DW-EKD sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert; die Tätigkeiten müssen im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen ausdrücklich übertragen sein. 3. Liegen nach pauschaler Prüfung die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe vor, ist es sodann Sache des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.