LAG Hamburg - Urteil vom 25.09.2012
4 Sa 37/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ERTV DB Services § 2; ERTV DB Services § 3 Abs. 1; ERTV DB Services § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 204/11

Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters der Deutschen Bahn AG

LAG Hamburg, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 37/12

DRsp Nr. 2013/693

Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters der Deutschen Bahn AG

1. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters ist in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 ERTV DB Services. 2. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters geht weit über eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2 der Anlage 1 ERTV DB Services hinaus. Es handelt sich um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2012 - 4 Ca 204/11 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ERTV DB Services § 2; ERTV DB Services § 3 Abs. 1; ERTV DB Services § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte war eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG. Sie entstand zum 01. Januar 2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, u.a. auch aus der DB Services Nord GmbH. Die Regionalgesellschaften waren bis zum 31. Dezember 2005 als Dienstleister im Verkehrswesen in den Bereichen Bewachungs-, Sicherungs- und Servicedienste tätig.