LAG Hamburg - Beschluss vom 06.09.2012
7 TaBV 3/12
Normen:
BGB § 611 Abs.1; BetrVG § 99 Abs. 4; TV Sicherheit § 7 Abs. 1; TV Sicherheit § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 7/11

Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters bei der Deutschen Bahn AG; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung bei unzutreffender Bewertung der Tätigkeit einer Regionalen Einsatzleitung

LAG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 7 TaBV 3/12

DRsp Nr. 2013/5961

Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters bei der Deutschen Bahn AG; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung bei unzutreffender Bewertung der Tätigkeit einer Regionalen Einsatzleitung

1. Die Grundsätze, nach denen eine Eingruppierung in das Entgeltgruppenverzeichnis zum TV Sicherheit zu erfolgen hat, ergeben sich aus § 7 TV Sicherheit: Gemäß § 7 Abs. 1 TV Sicherheit sind für die Eingruppierung die ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten maßgeblich; werden dem Beschäftigten Tätigkeiten mit verschiedenen Wertigkeiten übertragen, gilt gemäß § 7 Abs. 2 die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. 2. Prägend für die Tätigkeit der Regionalen Einsatzleitung ist die Koordinierung und Steuerung der Einsatzkräfte in einer gesamten Region, da die Regionalen Einsatzleitungen gegenüber den Ländereinsatzleitungen, den Teamleitungen und den einzelnen Sicherheitskräften fachlich weisungsbefugt sind; dieses steuernde und anweisende Verhalten ist mit dem Eingruppierungsmerkmal "Anleitung von Arbeitsgruppen" der Entgeltgruppe D nicht erfasst, vielmehr findet sich ein Merkmal, das diese Tätigkeit beschreibt, erstmals in Entgeltgruppe F mit der Formulierung "disziplinarisches und/oder fachliches Führen von Mitarbeitern/Gruppen/Teams".