LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2010
9 Sa 1193/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ERTV DB Services § 2; ERTV DB Services § 3 Abs. 1; ERTV DB Services § 3 Abs. 2; VerweisungsTV DB Sicherheit § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3274/09

Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters bei der Deutschen Bahn AG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 1193/09

DRsp Nr. 2011/2167

Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters bei der Deutschen Bahn AG

Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 ERTV DB Services. Es handelt sich um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches im Sinne dieser Tarifvorschrift.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2009 - 7 Ca 3274/09 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ERTV DB Services § 2; ERTV DB Services § 3 Abs. 1; ERTV DB Services § 3 Abs. 2; VerweisungsTV DB Sicherheit § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte war eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG. Sie entstand zum 01.01.2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, u.a. auch aus der DB Services West GmbH. Diese Regionalgesellschaften waren bis zum 31.12.2005 als Dienstleister im Verkehrswesen in den Bereichen Bewachungs- Sicherungs- und Servicedienste tätig.

Für den Bereich der DB Services galt der Entgeltrahmentarifvertrag für die verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im UB Dienstleistungen (ERTV DB Services). In diesem hieß es u.a.:

§ 2

Entgeltgrundlagen

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