1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2009 -
2.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte war eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG. Sie entstand zum 01.01.2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, u.a. auch aus der DB Services West GmbH. Diese Regionalgesellschaften waren bis zum 31.12.2005 als Dienstleister im Verkehrswesen in den Bereichen Bewachungs- Sicherungs- und Servicedienste tätig.
Für den Bereich der DB Services galt der Entgeltrahmentarifvertrag für die verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im UB Dienstleistungen (ERTV DB Services). In diesem hieß es u.a.:
§ 2
Entgeltgrundlagen
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