Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger als Krankenpfleger oder als Angestellter im Erziehungsdienst einzugruppieren ist.
Der Kläger ist gelernter Krankenpfleger. Nach Ablegung der entsprechenden Prüfung wurde ihm durch Urkunde vom 1. Oktober 1976 die Erlaubnis erteilt, die Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung Krankenpflegern auszuüben. Seit dem 16. Juni 1978 ist der Kläger in dem Internat für Körperbehinderte das Beklagten in R beschäftigt. In diesem Internat sind körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche untergebracht, die noch schulpflichtig sind.
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