BAG - Urteil vom 29.01.1992
4 AZR 259/91
Normen:
TVG § 1 (Auslegung); TVG § 1 (Tarifverträge); DRK (Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes - DRK) § 21, § 22, Anlage 10 b Vergütungsgruppe K 5 a Fallgruppe 7;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG
BB 1992, 864
NZA 1992, 663
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 29.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1636/90
LAG Schleswig-Holstein, vom 17.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 34/91

Eingruppierung eines Pflegers in Behinderteninternat

BAG, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 259/91

DRsp Nr. 1996/6161

Eingruppierung eines Pflegers in Behinderteninternat

»Eine ausgebildete Krankenschwester/Krankenpfleger, die in einem Heim für Schwer- und Schwerstbehinderte beschäftigt wird und die überwiegend mit pflegerischen und medizinischen Hilfsaufgaben betraut ist, ist nach der Anlage 10 b zum Tarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes nicht als Erzieher (in), sondern als Krankenschwester bzw. Krankenpfleger einzugruppieren.«

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung); TVG § 1 (Tarifverträge); DRK (Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes - DRK) § 21, § 22, Anlage 10 b Vergütungsgruppe K 5 a Fallgruppe 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger als Krankenpfleger oder als Angestellter im Erziehungsdienst einzugruppieren ist.

Der Kläger ist gelernter Krankenpfleger. Nach Ablegung der entsprechenden Prüfung wurde ihm durch Urkunde vom 1. Oktober 1976 die Erlaubnis erteilt, die Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung Krankenpflegern auszuüben. Seit dem 16. Juni 1978 ist der Kläger in dem Internat für Körperbehinderte das Beklagten in R beschäftigt. In diesem Internat sind körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche untergebracht, die noch schulpflichtig sind.