LAG München - Urteil vom 22.04.2009
10 Sa 300/08
Normen:
TV-Ärzte § 12;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9615/07

Eingruppierung eines Oberarztes; unbegründete Klage bei fehlender Übertragung medizinischer Verantwortung

LAG München, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 300/08

DRsp Nr. 2009/20448

Eingruppierung eines Oberarztes; unbegründete Klage bei fehlender Übertragung medizinischer Verantwortung

1. Die Ausübung der medizinischen Verantwortung gem. Entgeltgr. Ä3 § 12 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.06 setzt eine Leitungsfunktion des Oberarztes voraus, die die Vorgesetztenfunktion für ärztliches und nichtärztliches Personal umfasst. 2. Eine Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber setzt eine Anordnung des dafür zuständigen Organs des Arbeitgebers voraus.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.01.2008 (Az.: 33 a CA 9615/07) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.