LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.02.2009
5 Sa 402/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c; TV-Ärzte/VKA § 37; BGB § 162; BGB § 242; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, ö. D. 6 Ca 1355 b/08 vom 23.09.2008,

Eingruppierung eines Oberarztes; Tarifmerkmale der medizinischen Verantwortung und ausdrücklichen Übertragung; Übertragung medizinischer Verantwortung durch schlüssiges Verhalten; treuwidriger Einwand fehlender Übertragung bei Duldung medizinischer Verantwortung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 402/08

DRsp Nr. 2009/17037

Eingruppierung eines Oberarztes; Tarifmerkmale der "medizinischen Verantwortung" und "ausdrücklichen Übertragung"; Übertragung medizinischer Verantwortung durch schlüssiges Verhalten; treuwidriger Einwand fehlender Übertragung bei Duldung medizinischer Verantwortung

1. Ein Oberarzt gemäß § 16 Buchst c TV-Ärzte/VKA muss sich hinsichtlich seiner oberärztlichen Tätigkeit bezogen auf die ihm obliegenden Verantwortungen in einem feststellbaren und gewichtigen Umfang von den Tätigkeiten abheben, die einem Facharzt im Sinne des § 16 Buchst b TV-Ärzte/VKA obliegen; das setzt voraus, dass der Oberarzt nicht nur die Verantwortung für das von ihm geschuldete ärztliche Handeln eines Arztes mit abgeschlossener Facharztausbildung (EntgGr. II) übernehmen muss sondern auch für das Handeln der ihm nachgeordneten Assistenz- und Fachärzte sowie des Pflegepersonals. 2. Das tarifliche Heraushebungsmerkmal (aus der EntgGr. II) der medizinischen Verantwortung ist dahingehend zu verstehen, dass der Oberarzt die Behandlung und Therapie der Patienten auch für die ihm nachgeordneten Assistenz- und Fachärzte und das in "seinem" Teilbereich tätige Pflegepersonal bindend festlegt, deren Befundungen kontrolliert und Therapiemaßnahmen überwacht.