Das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 19.05.2008 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der 1985 geborene Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.10.1990 seit dem 01.01.1991 als Oberarzt in der Kinderklinik des Krankenhauses in A-Stadt für die Beklagte tätig.
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