LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.05.2009
22 Sa 53/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2 S. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 19/08

Eingruppierung eines Oberarztes der Inneren Abteilung eines kommunalem Krankenhauses; unbegründete Feststellungsklage bei fehlender medizinischer Verantwortung für selbständigen Teil- und Funktionsbereich der Klinik

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 22 Sa 53/08

DRsp Nr. 2009/23187

Eingruppierung eines Oberarztes der Inneren Abteilung eines kommunalem Krankenhauses; unbegründete Feststellungsklage bei fehlender medizinischer Verantwortung für selbständigen Teil- und Funktionsbereich der Klinik

Der selbständige Funktionsbereich ist wie bereits bei Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppen Ia und Ib BAT (Protokollerklärung Nr. 3) im Sinne von wissenschaftlich anerkennte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes zu verstehen; der selbständige Teilbereich verlangt die organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung, was typischerweise bei einer Klinikstation anzunehmen ist.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - 5 Ca 19/08 - vom 16.09.2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2 S. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die die Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).